Jedes Jahr in der Steuererklärungszeit kommt dieselbe Frage: Kann ich die Badsanierung absetzen? Die Antwort hängt davon ab, was saniert wurde und unter welchen Umständen.

1. Abzug für energetische Verbesserungsmaßnahmen

Das Königliche Gesetzesdekret 16/2025 verlängerte diese Abzüge bis zum 31. Dezember 2026.

20% Abzug: für Maßnahmen, die den Heiz-/Kühlbedarf um mindestens 7% senken. Höchste anrechenbare Basis: 5.000 €. Maximaler Abzug: 1.000 €/Jahr.

40% Abzug: für Maßnahmen, die den Primärenergieverbrauch um mindestens 30% senken oder die Energieeffizienzklasse auf A oder B verbessern. Höchste Basis: 7.500 €. Maximaler Abzug: 3.000 €/Jahr.

60% Abzug: für energetische Gebäudesanierungen ganzer Wohngebäude. Höchste Basis: 5.000 €/Jahr, Vortragsmöglichkeit 4 Jahre. Gesamtlimit: 15.000 €.

Zwingende Voraussetzung: Energieausweis vor und nach den Maßnahmen durch einen zertifizierten Fachmann. Ohne beide Ausweise kein Abzug möglich.

2. Abzug für Barrierefreiheitsmaßnahmen

Das spanische Einkommensteuergesetz sieht einen Abzug von 15% für Maßnahmen vor, die auf die Beseitigung architektonischer Barrieren oder die Anpassung der Wohnung für Menschen mit Behinderungen abzielen.

Für Badsanierungen umfasst dies:

  • Badewanne durch barrierefreie Dusche ersetzen
  • Haltegriffe für behinderte oder ältere Personen installieren
  • Türen für Rollstühle verbreitern

Absetzungsobergrenze: 5.000 € pro Steuerpflichtigem. Maximaler Abzug: 750 €.

Voraussetzung: der Wohnungseigentümer oder ein Haushaltsmitglied muss eine anerkannte Behinderung von mindestens 33% haben oder über 65 Jahre alt sein.

3. Vermieter: 100% als Betriebsausgabe absetzbar

Als Vermieter mit Immobilien in der Vermietung sind Badsanierungskosten voll als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung absetzbar. Sie können sie von den Mieteinnahmen abziehen, bevor die Steuer berechnet wird.

Verbesserungsmaßnahmen werden als Abschreibungen behandelt und jährlich anteilig abgezogen (i.d.R. 3% p.a.). Reparatur- und Instandhaltungskosten sind im Jahr ihrer Entstehung voll absetzbar.

4. Was NICHT absetzbar ist

  • Rein ästhetische Sanierungen ohne Energieeffizienz- oder Barrierefreiheitskomponente
  • Barzahlungen
  • Maßnahmen ohne vollständige Rechnung des Auftragnehmers

Erforderliche Unterlagen

  1. Vollständige Rechnung des Auftragnehmers
  2. Zahlungsnachweis per Überweisung oder Karte
  3. Für Energieabzüge: Energieausweis vor und nach den Maßnahmen
  4. Für Barrierefreiheitsabzüge: Behindertennachweis des Begünstigten
  5. Für Vermieter: Mietvertrag, der im Jahr der Maßnahmen gültig war

Unterlagen mindestens 4 Jahre aufbewahren.

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